Hi,
lese gerade den soeben veröffentlichten
"Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" für das neue "IT-Sicheritsgesetz 2.0" [1].
Also zunächst fällt mir auf, dass die Sache natürlich beim Bau- und Heimatministerium in den Händen von fachkundigen Experten liegt, so dass das vermutlich alles wohl durchdacht ist und ich mir umsonst diese Sorgen mache.
Ein wenig beunruhigend liest sich das aber doch, ich habe das Gefühl, ich müsste als rechtschaffender Bürger jetzt dann aber doch besser die Verwendung von gefährlichen Hackertools einstellen und verdächtige Aktivitäten möglichst präventiv der Behörde melden:
Zitat z.B. Artikel 4:
§ 126a – Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten
(1) Wer Dritten eine internetbasierte Leistung zugänglich macht, deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen, zu fördern oder zu erleichtern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft [...]
Zitat weiter Artikel 4:
- § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in ein informationstechnisches System, in dem das Geheimnis gespeichert ist, eindringt oder [...]
OK, ist alles halb so schlimm, der rechtschaffende Bürger hat davon ja keine Nachteile:
Zitat aus Abschnitt E:
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das geplante Regelungsvorhaben kommt es bei Bürgerinnen und Bürgern zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwands.
OK, für rechtschaffende Bürger ist alles paletti.
Nur die Hacker müssen jetzt wirklich aufpassen, denn das Strafmaß bei Hacking-Plattformen im Internetz ist damit nun vergleichbar odar gar häher als vgl.:
§ 307 StGB [2]: "Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie":
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Nee, nee, nee, böse Hacker müssen da nun wirklich aufpassen, sonst kommt nicht nur das LKA sondern gleich die GSG 9 oder so. Vermutlich.
Gruß, Ulrich
[1] Quelle bei netzpolitik.org:
https://netzpolitik.org/2019/it-sicherheitsgesetz-2-0-wir-veroeffentlichen-d...
[2] §307 StGB
discuss@lists.chaostreff-dortmund.de